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   BGH, 11.11.2021 - V ZR 62/21   

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https://dejure.org/2021,52168
BGH, 11.11.2021 - V ZR 62/21 (https://dejure.org/2021,52168)
BGH, Entscheidung vom 11.11.2021 - V ZR 62/21 (https://dejure.org/2021,52168)
BGH, Entscheidung vom 11. November 2021 - V ZR 62/21 (https://dejure.org/2021,52168)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Maßgeblichkeit des Werts des Beschwerdegegenstandes in dem beabsichtigten Revisionsverfahren für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1
    Maßgeblichkeit des Werts des Beschwerdegegenstandes in dem beabsichtigten Revisionsverfahren für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 300
  • NZM 2022, 217
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses

    Auszug aus BGH, 11.11.2021 - V ZR 62/21
    Die Rechtsmittelbeschwer richtet sich nicht nach dem Gesamtinteresse der Parteien, sondern - wie ausgeführt - nach dem (einfachen) Interesse des Rechtsmittelführers (Senat, Beschluss vom 10. März 2021 - V ZR 174/20, WuM 2021, 335 Rn. 6; Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, MDR 2017, 877 Rn. 4; Beschluss vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, WuM 2012, 404 Rn. 7 f.).

    Die von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommenen Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom 9. Februar 2017 (V ZR 188/16, aaO Rn. 11), aus denen sie anderes herleiten will, befassen sich nicht mit der Ermittlung der Beschwer, sondern mit der Ermittlung des Streitwerts nach § 49a GKG aF.

    Das einfache Interesse bestimmt sich bei einschränkungsloser Anfechtung eines Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung nach dem Anteil des Anfechtungsklägers an dem Gesamtergebnis der Abrechnung (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, MDR 2017, 877 Rn. 4; Beschluss vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, WuM 2012, 404 Rn. 8).

  • BGH, 15.05.2012 - V ZB 282/11

    Berufungsverwerfung als unzulässig: Notwendiger Inhalt des Verwerfungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 11.11.2021 - V ZR 62/21
    Die Rechtsmittelbeschwer richtet sich nicht nach dem Gesamtinteresse der Parteien, sondern - wie ausgeführt - nach dem (einfachen) Interesse des Rechtsmittelführers (Senat, Beschluss vom 10. März 2021 - V ZR 174/20, WuM 2021, 335 Rn. 6; Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, MDR 2017, 877 Rn. 4; Beschluss vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, WuM 2012, 404 Rn. 7 f.).

    Das einfache Interesse bestimmt sich bei einschränkungsloser Anfechtung eines Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung nach dem Anteil des Anfechtungsklägers an dem Gesamtergebnis der Abrechnung (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, MDR 2017, 877 Rn. 4; Beschluss vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, WuM 2012, 404 Rn. 8).

  • BGH, 09.07.2015 - V ZB 198/14

    Berufungsbeschwer in Wohnungseigentumssachen: Angriff gegen eine Einzelposition

    Auszug aus BGH, 11.11.2021 - V ZR 62/21
    Dies bleibt unter dem nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Betrag, so dass es nicht darauf ankommt, dass im Hinblick auf die Positionen, hinsichtlich derer der Kläger bereits obsiegt hat, ein Abzug vorzunehmen ist (vgl. zur Bemessung der Beschwer bei einer auf einzelne Positionen beschränkten Anfechtungsklage Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, WuM 2015, 692 Rn. 11).

    Das einfache Interesse des Klägers bezieht sich nur auf die Punkte der Abrechnung, derentwegen er nicht bereits obsiegt hatte (vgl. zur Teilanfechtung von Beschlüssen Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, WuM 2015, 692 Rn. 17), und beträgt daher (7.444,92 EUR - 2.381,12 EUR =) 5.063,80 EUR.

  • BGH, 30.09.2021 - V ZR 258/20

    Ist eine Beschlussanfechtungsklage vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängig

    Auszug aus BGH, 11.11.2021 - V ZR 62/21
    Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten und erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Berücksichtigung findet; infolgedessen entspricht der für eine vor dem 1. Dezember 2020 anhängig gewordene Anfechtungsklage gemäß § 49a GKG aF zu bestimmende Streitwert (vgl. zur Anwendbarkeit des § 49a GKG aF in diesen Fällen Senat, Beschluss vom 30. September 2021 - V ZR 258/20, juris Rn. 19) in der Regel - und so auch hier - nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2020 - V ZR 2/20, ZWE 2020, 397 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 02.07.2020 - V ZR 2/20

    Wohnungseigentumsache: Maßgebliches wirtschaftliches Interesse für

    Auszug aus BGH, 11.11.2021 - V ZR 62/21
    Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten und erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Berücksichtigung findet; infolgedessen entspricht der für eine vor dem 1. Dezember 2020 anhängig gewordene Anfechtungsklage gemäß § 49a GKG aF zu bestimmende Streitwert (vgl. zur Anwendbarkeit des § 49a GKG aF in diesen Fällen Senat, Beschluss vom 30. September 2021 - V ZR 258/20, juris Rn. 19) in der Regel - und so auch hier - nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2020 - V ZR 2/20, ZWE 2020, 397 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 10.03.2021 - V ZR 174/20

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichtübersteigens des

    Auszug aus BGH, 11.11.2021 - V ZR 62/21
    Die Rechtsmittelbeschwer richtet sich nicht nach dem Gesamtinteresse der Parteien, sondern - wie ausgeführt - nach dem (einfachen) Interesse des Rechtsmittelführers (Senat, Beschluss vom 10. März 2021 - V ZR 174/20, WuM 2021, 335 Rn. 6; Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, MDR 2017, 877 Rn. 4; Beschluss vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, WuM 2012, 404 Rn. 7 f.).
  • BGH, 19.11.2020 - V ZR 48/20

    Bemessen des Werts der Beschwer nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der

    Auszug aus BGH, 11.11.2021 - V ZR 62/21
    Dass die Beschwer 20.000 EUR übersteigt, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2020 - V ZR 48/20, WuM 2021, 134 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 10.11.2022 - V ZR 245/21

    Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zur Unterlassung einer Beeinträchtigung

    a) Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem eigenen Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. November 2021 - V ZR 62/21, NJW-RR 2022, 300 Rn. 5; Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, NJW 2022, 2195 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 21.09.2023 - V ZB 25/23

    Fußbodenheizung wird abgeklemmt: Wert der Beschwer?

    a) Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2020 - V ZR 2/20, ZWE 2020, 397 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 11. November 2021 - V ZR 62/21, NJW-RR 2022, 300 Rn. 5).
  • BGH, 09.02.2023 - V ZR 108/22

    Bestellung eines Notanwalts bei Mandatsniederlegung

    Der Gebührenstreitwert, den das Berufungsgericht zutreffend nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG aF anhand des hälftigen Nennbetrages der Jahresabrechnung (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, NJW-RR 2017, 913 Rn. 8) auf 20.772,67 EUR (41.545,33 EUR/2) festgesetzt hat, ist für die Bemessung der Beschwer nicht maßgeblich (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 2021 - V ZR 62/21, NJW-RR 2022, 300 Rn. 5 mwN).
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